Medizinrecht: Ärztliche Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten

RA Dr. Till Hantke M.E.S., RAe Dr. Hantke & Partner

Die ärztliche Schweigepflicht reicht über den Tod des Patienten hinaus. Werden nach dem Tode Auskunftsersuchen an den Behandler herangetragen, z.B. wegen des Vorwurfes eines Behandlungsfehlers oder weil die Testierfähigkeit des Patienten im Streit steht, stellt sich somit die Rechtsfrage, ob Auskunft erteilt werden darf bzw. sogar erteilt werden muss oder ob der Behandler sich durch eine Auskunft ggf. sogar strafbar machen würde.

Eine aktuelle Gerichtsentscheidung (OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2018 – 2 Wx 202/18) zeigt, dass – entgegen weit verbreiteter Auffassung – die Problematik nicht ohne weiteres durch die Beibringung einer Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben des Patienten gelöst werden kann. Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass wegen der höchstpersönlichen Natur des Schutzinteresses die Erben oder nahen Angehörigen generell nicht berechtigt sind, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Vielmehr hängt es stets vom Willen des verstorbenen Patienten ab, ob der Arzt zu schweigen verpflichtet ist. Hat der Patient seinen diesbezüglichen Willen nicht ausdrücklich geäußert, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dabei wird allerdings regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Verstorbene ein Interesse daran gehabt hätte z.B. einen Behandlungsfehler oder seine Testierfähigkeit feststellen zu lassen.

Für die Praxis bietet es sich an, den Patienten ausdrücklich zu seinen Vorstellungen zu befragen und dessen Antwort zu dokumentieren. Denn sofern eine ausdrückliche Willensäußerung des Patienten vorliegt kann sich nicht die (kaum je mit Sicherheit zu beantwortende) Frage nach dem mutmaßlichen Willen stellen. So bestimmt es auch das Gesetz (§ 630g Abs. 3 BGB S. 3).

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