Mietrecht: Kinderlärm als Mangel der Mietsache

RA Wolf-Holger Mitsching, RAe Dr. Hantke & Partner

In der anwaltlichen Beratungpraxis mehren sich die Fälle, in welchen sich Mieter über erhebliche Lärmbeeinträchtigungen durch Kinder beschweren und es in Mehrfamilienhäusern hierdurch zu Konflikten innerhalb der Mietergemeinschaft kommt. Die Ursachen hierfür sind vielfältig, neben gestiegenen Geburtenzahlen führt auch ein Wandel in der Lebensgestaltung vieler junger Familien zu entsprechenden Problemen. Waren in früheren Zeiten Wohnungen oftmals mit einem lärmschluckenden Teppichboden ausgestattet, erfreuen sich viele Mieter nun an ihrem Parkett- oder Dielenboden. Möglicherweise ist jedoch auch die unabdingbare Toleranz in einem Mehrfamilienhaus im Vergleich zu früheren Zeiten gesunken. In der Praxis kann weiter festgestellt werden, dass Verwaltungen auf entsprechende Beschwerden einzelner Mieter oftmals reflexhaft damit argumentieren, dass Kinderlärm sozialadäquat ist und hinzunehmen sei. Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend, derartig pauschale Antworten führen jedoch im Regelfall nicht dazu, dass die vermeintlich beeinträchtigten Mieter die Situation im Hause hinnehmen, sondern es ist vielmehr zu beobachten, dass unverzüglich Unterstützung beim Mietervereinen oder Anwälten zur Durchsetzung der Ruhebedürfnisse der Mieter gesucht wird. In diesem Spannungsfeld zwischen den jeweiligen Mietparteien werden regelmäßig Gerichte angerufen, um eine Änderung herbeizuführen. Ob Gerichte der geeignete Weg sind, derartige Probleme zu lösen, sei dahingestellt, in jedem Fall ist es für ein Gericht kaum möglich, den Konflikt zu lösen.

Grundsätzlich sind Geräuschemissionen, welche ihren Ursprung in einem altersgerecht, üblichen, kindlichen Verhalten haben, hinzunehmen, selbst dann, wenn dies zu erhöhten Lärmbeeinträchtigungen führen kann. Allerdings hat diese - auch vom BGH geforderte - erhöhte Toleranz der Mieter Grenzen. Ein Mieter muss grundsätzlich nicht jeglichen Lärm zu unterschiedlichsten Tageszeiten hinnehmen, sondern lediglich die in einem Mehrfamilienhaus erwartbaren Lärmeinwirkungen durch üblichen Kinderlärm. Abgestellt wird von der Rechtsprechung insoweit auf ein durchschnittliches Lärmempfinden und die Rechtsprechung versucht, unter Berücksichtigung von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen sowie des Alters und des Gesundheitszustandes des Kindes festzustellen, ob Geräuschemissionen noch im Rahmen des zumutbaren liegen oder aber darüber hinausgehen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere vorgelegten Lärmprotokollen von beeinträchtigten Mietern besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Insbesondere dann, wenn sich Lärmbeeinträchtigungen vornehmlich am Wochenende oder aber innerhalb der Ruhezeiten gemäß Hausordnung bewegen, kann und darf nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass andere Mieter diesen Lärm hinnehmen müssen. Auch bei Kinderlärm muss auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Lediglich Störungen durch nächtliches Baby- oder Kindergeschrei sind eine unvermeidbare Folge kindlicher Entwicklung und im Regelfall zu dulden. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für jeglichen Kinderlärm, insbesondere nicht durch in der Wohnung spielende Kinder. Hier müssen die Erziehungsberechtigten dass ihnen Mögliche tun, um Beeinträchtigungen für andere Mieter, insbesondere darunter wohnende Menschen, zu minimieren. Insoweit müssen auch Vermieter auf Familien zu gehen und mit diesen Lösungsansätze erarbeiten. Insoweit sind möglicherweise auch bauliche Maßnahmen erforderlich, insbesondere das Verlegen eines Teppichs, um Lauf- und Trittgeräusche von Kindern zu minimieren.

Vornehmlich sollte jedoch darauf hingewirkt werden, dass Familien mit Kindern die Hausordnung und insbesondere die dort niedergelegten Ruhezeiten unbedingt einhalten, denn erhebliche und andauernde Beeinträchtigungen innerhalb der festgelegten Ruhezeiten können zu einem Mangel der Mietsache und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen führen.

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