Verkehrsrecht: Haftungsquoten zwischen dem in entgegengesetzter Fahrtrichtung die (für den Fahrradverkehr in beide Fahrtrichtungen freigegebenen) Einbahnstraße verlassenden (70%) und dem (ungebremst) kreuzenden Fahrzeug (30%)

Der Kläger wollte rechts in eine Einbahnstraße abbiegen, war jedoch etwas zu weit gefahren und verpasste daher die Einfahrt in die Einbahnstraße. Er fuhr dann rückwärts in die Einbahnstraße, die für Fahrradfahrer in beide Fahrtrichtungen freigegeben war. Als er dann vorwärtsfahrend (die Einbahnstraße aus verkehrter Richtung fahrend) sich im Kreuzungsbereich befand, kam es zur Kollision

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