Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Einwand der hypothetischen Einwilligung bei unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende nicht eingreift, da im Transplantationsgesetz dieser Einwand nicht geregelt sei. Die zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung seien nicht
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