Mietrecht: Zwangsvollstreckung trotz Berufung?

Michael HeinzRA Michael Heinz, RAe Dr. Hantke & Partner

Sie haben in 1. Instanz ein Urteil erwirkt, in dem Ihr Gegner zur Zahlung verurteilt worden ist, er hat aber gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wollen aber an „Ihr“ Geld. Aber dann dauert es lange, bis das Berufungsgericht sich der Sache inhaltlich annimmt. In der Zwischenzeit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, es kann vielleicht sogar noch aufgehoben werden. Deshalb muss die Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil eingeschränkt werden. Was geht trotzdem?

Den Fall der Sicherheitsleistung blenden wir hier einmal aus und betrachten die Lage, wenn der Gläubiger keine Sicherheit leisten möchte. Dann ist auch aus dem noch nicht rechtskräftigen Urteil eine Vollstreckung möglich in Sinne der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO. Es können auf diese Weise Vermögenswerte des Schuldners festgehalten werden z. B. durch Pfändung, der Betrag darf an den Gläubiger nur noch nicht ausgezahlt werden.

Darf der Gläubiger den Schuldner darüber hinaus schon zur Abgabe der Vermögensauskunft fordern? Immerhin ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Schuldner wehrt sich gegen diese Vollstreckungsmaßnahme und weist darauf hin, dass die Vollstreckung aus einem Urteil, dessen Aufhebung noch möglich ist, für ihn keine bleibenden Nachteile bringen dürfe (wie etwa negative Folgen für seine Bonität z. B. bei der Schufa). Es dürfe deshalb nicht sein, dass er verpflichtet werde, bereits ein Vermögensverzeichnis vorzulegen.

Das nimmt die Rechtsprechung aber hin. Der Schuldner muss die Vermögensauskunft abgeben, obwohl das Urteil nicht rechtskräftig ist (Beschluss des BGH vom 26.10.2006 zu I ZB 113/05 und jüngst LG Braunschweig vom 14.03.2022 zu 2 C 112/22), damit der Gläubiger ermitteln kann, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das man zugreifen kann.

zurück

Veröffentlicht in Aktuelles und verschlagwortet mit , , , , , , , , .