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Zweckbestimmung

Generell kann jeder Eigentümer seine Einheit so nutzen, wie er will. Das gilt aber nur, solange die Gemeinschaftsordnung keine besonderen Vorschriften enthält. Bezeichnet die Teilungserklärung z.B. eine Einheit als „Hobbyraum“ ist das eine sog. Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Dann darf diese Einheit auch tatsächlich nur als Hobbyraum genutzt werden, aber nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen. Insgesamt gilt bei der Frage der abweichenden Nutzung nach der Rechtsprechung des BGH aber eine sog. typisierende Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, ob die abweichende Nutzung generell störender ist, als die sich aus der Zweckbestimmung ergebende.

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