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Umlaufbeschluss

Ein Beschluss ist auch ohne Wohnungseigentümerversammlung möglich, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss erklären. Solche sog. Umlaufbeschlüsse sind also nur dann möglich, wenn alle Eigentümer zustimmen, wobei seit dem 1.12.2020 die Zustimmung in Textform ausreicht, es genügt also z.B. E-Mail, Telefax oder sogar eine SMS oder WhatsApp. Einen solchen Umlaufbeschluss können der Verwalter, der Verwaltungsbeirat aber auch jeder einzelne Eigentümer initiieren, falls die Gemeinschaftsordnung keine Einschränkungen enthält. Auch ein Umlaufbeschluss muss verkündet werden.
Mit dem WEMoG ist seit 1.12.2020 die Möglichkeit eingeführt worden, Umlaufbeschlüsse im Einzelfall auch mehrheitlich zu fassen, wenn denn ein sog. Absenkungsbeschluss vorausgegangen ist. Das ist laut Gesetz und Gesetzesbegründung aber immer nur für den Einzelfall zulässig. Ein Beschluss, wonach zukünftig immer über die „Jahresabrechnung“, also die Einforderung von Vorschüssen und Anpassung von Nachschüssen mehrheitlich im Umlaufverfahren beschlossen werden soll, ist daher nichtig.

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