Familienrecht: Kündigung einer Kfz-Vollkaskoversicherung durch den Ehegatten

RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 28.02.2018 (BGH XII ZR 94/17) entschieden, dass der Abschluss oder die Kündigung einer Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug der Ehegatten zu den sogenannten Geschäften des täglichen Lebens gehören, die ein Ehegatte auch allein mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten abschließen kann, ohne dazu von ihm besonders bevollmächtigt worden zu sein.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für das auf den Ehemann zugelassene Fahrzeug abgeschlossen. Der Ehemann hatte später die Vollkaskoversicherung gekündigt. Seitens der Versicherung wurde ein neuer Versicherungsschein ausgestellt und überzahlte Beiträge erstattet. Einige Zeit später kam es zu einem selbstverschuldeten Unfall, bei dem das Fahrzeug ganz erheblich beschädigt wurde. Die Ehefrau verlangte von der Versicherung Zahlung der Reparaturkosten. Beide Vorinstanzen haben die Klage der Ehefrau abgewiesen.

Der BGH hat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und entschieden, dass § 1357 Abs. 1 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gilt, wenn das mit ihr korrespondierende Grundgeschäft, also der Abschluss der Vollkaskoversicherung selbst, ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebens der Familie im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB ist. Die Voraussetzungen lagen nach Auffassung des BGH vor, denn bei dem versicherten Fahrzeug handelte es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Hinzukam, dass das Fahrzeug auf den Ehemann zugelassen war und sich die zu zahlenden Monatsbeiträge für die Vollkaskoversicherung von rund € 145,00 bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie noch in einem angemessenen Rahmen bewegten und deshalb auch keine vorherige Verständigung der Ehegatten über den Abschluss der Vollkaskoversicherung erforderlich war. Im Hinblick darauf, dass der Abschluss des Versicherungsvertrages unter § 1357 Abs. 1 BGB fiel, begründete die hieraus folgende Mitberechtigung für beide Ehegatten die Stellung von Gesamtgläubigern.

Zwar können Gesamtgläubiger eine Kündigung grundsätzlich nur gemeinsam aussprechen, diese Rechtsfolge wird aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. So wie es den Eheleuten danach möglich ist, für und gegen ihren jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Dies gilt unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der die Verpflichtung des anderen Ehegatten über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich begründet hat. Die Ehefrau konnte die Kündigung auch nicht einseitig widerrufen, weil diese als rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt zur Folge hatte.

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